Das Amtsgericht Wittmund hat mit Urteil vom 13.03.2008 entschieden (Az.: 4 C 661/07), dass sich der Widerruf eines Verbrauchers nur auf einen Teil seiner Bestellung beziehen kann.
Der Kunde hatte mehrere Seifenspender gekauft, wobei er für zwei davon einen Widerruf erklärte. Ein solcher Teilwiderruf sei zulässig, so das Gericht. Bei Verträgen über eine objektiv teilbare Leistung stehe dem Verbraucher das Recht zu, seine Willenserklärung auf Teile der Lieferung zu beschränken.
Im Fernabsatz komme es häufig zur Sammelbestellung mehrerer Personen oder zur gleichzeitigen Bestellung mehrerer Artikel, so das Gericht. Würde man den Widerruf nur im Hinblick auf den Vertrag im Ganzen zulassen, käme dies einer unzulässigen Einschränkung des Widerrufsrechts gleich.
Die Kosten der Rücksendung können dem Kunden beim Teilwiderruf nur auferlegt werden, wenn der Bruttopreis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt.
Auch bei der Bestellung mehrerer Sachen kommt es nur auf den Einzelpreis der zurückzusendenden Sache, nicht aber auf den ursprünglichen Gesamtbestellwert an. Bestellt ein Kunde also Waren im Wert von 50 Euro und sendet davon Artikel im Wert von 30 Euro nach einem Widerruf zurück, müssen Händler die Rücksendekosten nicht erstatten.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
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13.07.2008Klausel zur Begrenzung der Rücksendekosten ist unzulässig
Fernabsatzrecht Kommentar hinzufügenDas Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 05.07.2007 (Az.: 5 W 90/07) eine einstweilige Verfügung gegen einen Internethändler erlassen, der seine Widerrufsbelehrung so ergänzt hatte: “Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab.”
Abgesehen von der Möglichkeit, dem Kunden bei einem Kaufpreis bis zu 40 Euro die Kosten der Rücksendung auferlegen zu können, trägt nach § 357 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) immer der Händler die Kosten der Rücksendung der Ware. Zur Höhe der zu erstattenden Rücksendekosten sagt das Gesetz jedoch nichts. Händler möchten daher ihre Kunden verpflichten, die möglichst preisgünstigste Möglichkeit der Rücksendung zu wählen.
Die Hamburger Richter vertreten allerdings die Auffassung, dass die beanstandete Klausel wettbewerbswidrig ist. Sie könne Verbraucher in der Ausübung ihres Rückgaberechts behindern. Der Kunde müsse befürchten, einen Teil der nach Sachlage notwendigen Kosten nicht erstattet zu bekommen. Außerdem erwecke die Klausel den falschen Eindruck, die Möglichkeit einer unfreien Rücksendung im Rahmen des gesetzlichen Rückgaberechts bestehe nicht. Der Verbraucher könne meinen, er müsse mit den Versandkosten stets in Vorlage treten. Das sei aber nicht der Fall.
Angesichts der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung ist davon abzuraten, die Widerrufsbelehrung durch scheinbar zulässige oder vernünftige Zusätze zu ergänzen. Das gilt auch für das zum 01.04.2008 in Kraft tretende neue Muster der Widerrufsbelehrung (siehe links).
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