Rabattaktionen dienen dazu, Neukunden für den eigenen Online Shop zu werben. Der Bundesgerichtshof hatte zur Werbung für einen Preisnachlass von 19 Prozent entschieden, dass diese wettbewerbswidrig ist, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 10.12.2009 – Az.: I ZR 195/07).
Ein Händler hatte mit dem Hinweis “Nur heute 3. Januar ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer” geworben. Da kein Rabatt auf Ware gegeben wurde, die nicht vorrätig war und die hätte bestellt werden müssen, lag ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
Der beworbene Preisnachlass stelle eine Verkaufsförderungsmaßnahme dar, deren Bedingungen bereits in der Werbung klar und eindeutig anzugeben seien. Der Verbraucher müsse sich für seine Kaufentscheidung vorab über alle relevanten Umstände informieren können. Dazu zähle auch die Information, dass der Nachlass nicht auf Ware gewährt werde, die nicht oder nicht mehr vorrätig sei, aber bestellt werden könne.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Händler bei Preisnachlässen über alle Umstände der Rabattaktion bereits in der Werbung hinweisen müssen. Sonst, so urteilte das Gericht, liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © julien tromeur – Fotolia.com
Während es sich bei Online-Auktionen um rechtsverbindliche Verkaufsangebote von Waren handelt, ist dies bei klassischen Online Shops regelmäßig nicht der Fall. Ein Angebot in einem Internet-Shop stellt meist nur eine sogenannte “invitatio ad offerendum” dar, also eine Einladung an den Kunden, seinerseits über die Bestellung ein Kaufangebot zu machen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg klargestellt (Urteil vom 10.06.2009 – Az.: 14 U 622/09). In dem Fall kam es durch eine Fehleingabe bei der Artikeleinstellung dazu, dass ein LCD-Fernseher statt mit 2.000 Euro nur mit einem Betrag von 200 Euro zum Kauf angegeben wurde. Der Kläger bestellte 18 Monitore, deren Lieferung die Beklagte jedoch verweigerte.
Die Nürnberger Richter entschieden, dass kein Vertrag zustande gekommen sei. Der Verkäufer habe das Kaufangebot des Kunden nicht angenommen. Auch der Versand einer Bestell-Eingangsbestätigung stelle keine Annahme des Angebots dar. Das Urteil stärkt die Rechte der Händler. Allerdings gilt es nicht für solche Händler, die ihre AGB so gestaltet haben, dass der Vertrag sofort durch die Bestellung zustande kommt. Das ist vor allem für Shops relevant, die Zahlungsmöglichkeiten einsetzen, bei denen der Kunde sofort bezahlt. Die Zahlung setzt einen wirksamen Vertrag voraus.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © Falko Matte – Fotolia.com
Das Amtsgericht Wittmund hat mit Urteil vom 13.03.2008 entschieden (Az.: 4 C 661/07), dass sich der Widerruf eines Verbrauchers nur auf einen Teil seiner Bestellung beziehen kann.
Der Kunde hatte mehrere Seifenspender gekauft, wobei er für zwei davon einen Widerruf erklärte. Ein solcher Teilwiderruf sei zulässig, so das Gericht. Bei Verträgen über eine objektiv teilbare Leistung stehe dem Verbraucher das Recht zu, seine Willenserklärung auf Teile der Lieferung zu beschränken.
Im Fernabsatz komme es häufig zur Sammelbestellung mehrerer Personen oder zur gleichzeitigen Bestellung mehrerer Artikel, so das Gericht. Würde man den Widerruf nur im Hinblick auf den Vertrag im Ganzen zulassen, käme dies einer unzulässigen Einschränkung des Widerrufsrechts gleich.
Die Kosten der Rücksendung können dem Kunden beim Teilwiderruf nur auferlegt werden, wenn der Bruttopreis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt.
Auch bei der Bestellung mehrerer Sachen kommt es nur auf den Einzelpreis der zurückzusendenden Sache, nicht aber auf den ursprünglichen Gesamtbestellwert an. Bestellt ein Kunde also Waren im Wert von 50 Euro und sendet davon Artikel im Wert von 30 Euro nach einem Widerruf zurück, müssen Händler die Rücksendekosten nicht erstatten.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————-
Res Media – Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-
13.07.2008Klausel zur Begrenzung der Rücksendekosten ist unzulässig
Fernabsatzrecht Kommentar hinzufügenDas Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 05.07.2007 (Az.: 5 W 90/07) eine einstweilige Verfügung gegen einen Internethändler erlassen, der seine Widerrufsbelehrung so ergänzt hatte: “Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab.”
Abgesehen von der Möglichkeit, dem Kunden bei einem Kaufpreis bis zu 40 Euro die Kosten der Rücksendung auferlegen zu können, trägt nach § 357 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) immer der Händler die Kosten der Rücksendung der Ware. Zur Höhe der zu erstattenden Rücksendekosten sagt das Gesetz jedoch nichts. Händler möchten daher ihre Kunden verpflichten, die möglichst preisgünstigste Möglichkeit der Rücksendung zu wählen.
Die Hamburger Richter vertreten allerdings die Auffassung, dass die beanstandete Klausel wettbewerbswidrig ist. Sie könne Verbraucher in der Ausübung ihres Rückgaberechts behindern. Der Kunde müsse befürchten, einen Teil der nach Sachlage notwendigen Kosten nicht erstattet zu bekommen. Außerdem erwecke die Klausel den falschen Eindruck, die Möglichkeit einer unfreien Rücksendung im Rahmen des gesetzlichen Rückgaberechts bestehe nicht. Der Verbraucher könne meinen, er müsse mit den Versandkosten stets in Vorlage treten. Das sei aber nicht der Fall.
Angesichts der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung ist davon abzuraten, die Widerrufsbelehrung durch scheinbar zulässige oder vernünftige Zusätze zu ergänzen. Das gilt auch für das zum 01.04.2008 in Kraft tretende neue Muster der Widerrufsbelehrung (siehe links).
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————-
Res Media – Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-

