16.08.2010“In der Regel”-Lieferfristen sind unzulässig

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Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 8. September 2009 (Az. 2 W 55/09) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Lieferzeit “in der Regel 1–2 Werktage” beträgt, unwirksam ist.

In dem in Bremen verhandelten Fall hatte ein eBay-Händler folgende Formulierung in seine Angebote eingefügt: “Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1–2 Tage bei DHL-Versand”. Nach Meinung der Bremer Richter ist diese Klausel unzulässig, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot in § 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch verstößt. Danach sind Klauseln unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Bei “In der Regel”-Lieferfristen werde die Lieferzeit nur für den “Normalfall” angegeben.

Unklar sei, so das Gericht, welche Lieferfrist für den “Ausnahmefall” gelten solle und was ein solcher Ausnahmefall konkret sei. Damit wisse der Kunde grundsätzlich nicht, wann in seinem Fall genau geliefert werde.

Dieser Sachverhalt gilt natürlich nicht nur für Angebote auf eBay. Deshalb sollten alle Online-Händler ihre Shops dahingehend kontrollieren, wie die Lieferfristen formuliert sind. Alle Formulierungen wie “in der Regel” sollten ersatzlos gestrichen werden.

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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1.02.2010Irreführende Lieferfristen können teuer kommen

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Wer im Web damit wirbt, seine Produkte innerhalb einer bestimmten Lieferfrist dem Kunden zu liefern, muss sich auch daran halten, wie das Landgericht Hamburg entschied (Urteil vom 12.05.2009 – Az.: 312 O 74/09).

Im verhandelten Fall hatte ein Internet-Händler in seinem Online Shop für die Lieferung von Lampen eine Lieferzeit von sieben Tagen angegeben. Ein Konkurrent hatte eine Testbestellung vorgenommen. Nachdem die bestellte Lampe selbst nach Monaten nicht geliefert werden konnte, mahnte der Testkäufer den Online-Händler ab und verlangte die Unterlassung der Bewerbung einer lieferbaren Lampe.

Die Hamburger Richter gaben dem Abmahner Recht und sahen in der fest angegebenen Lieferzeit eine irreführende Werbung, da die solchermaßen versprochene Lieferzeit nicht eingehalten werden konnte. Es sei zwar zu beachten, räumten die Richter ein, dass der Betreiber dieses Shops nicht immer Ware in angemessener Menge vorhalten und es zu Lieferschwierigkeiten kommen könne. Allerdings müsse der Händler dann darlegen, dass er die Umstände, die zur Verzögerung führen, nicht zu vertreten habe.

Internet-Händler müssen beim Fernabsatzkauf Verbraucher über konkrete Lieferzeiten informieren. Sollte es jedoch zu Lieferschwierigkeiten kommen, müssen die Angaben zu den betreffenden Artikeln im Online Shop angepasst werden.

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5.10.2008Angabe von Lieferzeiten im Onlineshop

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Eine Klausel, wonach Liefertermine unverbindlich sind, ist unzulässig. Das entschied das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 3.7.2008 (Az.: 2-31 O 128/07).

Ein Händler hatte die Klausel “Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden” in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Nach Meinung der Richter verstößt das gegen Paragraf 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach sind solche Bestimmungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Der Kunde müsse das Fristende selbst erkennen oder errechnen können. Die beanstandete Formulierung mache den Fristbeginn jedoch von einem Ereignis aus dem Bereich des AGB-Verwenders abhängig – hier von der schriftlichen Zusage – und sei daher unzulässig.

Die Klausel, “Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten”, hielt das Gericht dagegen für zulässig. Hier stehe die Lieferzeit grundsätzlich fest. Auch die Angabe von “Circa”-Fristen sei schließlich zulässig und die Formulierung “voraussichtliche Lieferzeiten” sei dem inhaltlich gleichzustellen.

Das sah das Kammergericht (KG) Berlin mit Beschluss vom 3.4.2007 noch anders und stufte “Von–bis”- sowie “Circa”-Angaben zu den Lieferzeiten noch als unbestimmt und damit unzulässig ein.

Fazit: Ein Durchschnittskunde muss das Ende der Lieferfrist selbst errechnen können. Lieferzeitangaben dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für unverbindlich erklärt werden. Die Zulässigkeit von “Circa”-Angaben bleibt umstritten.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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30.09.2008Angabe von Lieferzeiten im Onlineshop

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Eine Klausel, wonach Liefertermine unverbindlich sind, ist unzulässig. Das entschied das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 3.7.2008 (Az.: 2-31 O 128/07).

Ein Händler hatte die Klausel “Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden” in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Nach Meinung der Richter verstößt das gegen Paragraf 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach sind solche Bestimmungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Der Kunde müsse das Fristende selbst erkennen oder errechnen können. Die beanstandete Formulierung mache den Fristbeginn jedoch von einem Ereignis aus dem Bereich des AGB-Verwenders abhängig – hier von der schriftlichen Zusage – und sei daher unzulässig.

Die Klausel, “Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten”, hielt das Gericht dagegen für zulässig. Hier stehe die Lieferzeit grundsätzlich fest. Auch die Angabe von “Circa”-Fristen sei schließlich zulässig und die Formulierung “voraussichtliche Lieferzeiten” sei dem inhaltlich gleichzustellen.

Das sah das Kammergericht (KG) Berlin mit Beschluss vom 3.4.2007 noch anders und stufte “Von–bis”- sowie “Circa”-Angaben zu den Lieferzeiten noch als unbestimmt und damit unzulässig ein.

Fazit: Ein Durchschnittskunde muss das Ende der Lieferfrist selbst errechnen können. Lieferzeitangaben dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für unverbindlich erklärt werden. Die Zulässigkeit von “Circa”-Angaben bleibt umstritten.

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