24.11.2008“24 Monate Garantie” ist unzulässig
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenDie in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Artikelbeschreibungen enthaltene Aussage “24 Monate Garantie auf dieses Produkt” ist aufgrund ihrer Unvollständigkeit abmahnfähig. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 04.07.2008 entschieden (Az.: 6 W 54/08).
Das OLG sah in der Garantieklausel einen Verstoß gegen § 477 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die gesetzlichen Anforderungen an die Gewährung einer Garantie regelt. Die danach erforderlichen Angaben seien in der Erklärung, “24 Monate Garantie auf dieses Produkt” nicht erfüllt. So müsse eine Garantieerklärung den Verbraucher unter anderem auf seine gesetzlichen Rechte hinweisen und beinhalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Erklärung “24 Monate Garantie” lasse den Verbraucher jedoch darüber im Unklaren, dass ihm bereits von Gesetzes wegen eine zweijährige Gewährleistungsfrist zustehe (§§ 438 I Nr. 3, 475 II BGB). Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass bei mehreren möglichen Auslegungsmöglichkeiten einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets die kundenfeindlichste Auslegungsvariante berücksichtigt werden muss.
Ob die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln grundsätzlich von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beanstandet werden kann, war bisher unsicher. Die Frage ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Immer mehr Gerichte sehen darin aber, ebenso wie das OLG Frankfurt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß (siehe LG Bochum, INTERNET WORLD Business 19/2008, S. 10).
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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13.11.2008Die Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen
Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenDas Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hält es für einen Wettbewerbsverstoß, wenn Preisangaben im Onlineshop nicht mit denjenigen übereinstimmen, mit denen der Shop in einer Preissuchmaschine gelistet ist (Urteil vom 17.01.2008, Az.: 2 U 12/07).
In dem entschiedenen Fall erhöhte ein Händler den an die Suchmaschine gemeldeten Preis im Shop, wobei in der Suchmaschine tagsüber noch der geringere Preis erschien. Die Preissuchmaschine aktualisierte ihre Angaben nur einmal täglich. Darin sahen die Stuttgarter Richter einen Fall irreführender Werbung im Sinne des § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Schon eine geringe Preisdifferenz führe zu einer um etliche Plätze abweichenden Einstufung in der Anzeigereihenfolge der Suchmaschine. Dies könne die Marktaussichten erheblich verändern. Dabei müsse sich der Händler das Handeln des von ihm beauftragten Preissuchmaschinenbetreibers nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Danach haftet der Inhaber eines Unternehmens für die wettbewerbswidrigen Handlungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte mit Beschluss vom 11.09.2006 (Az.: 3 W 152/06) in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Shopbetreiber jedenfalls dann nicht unlauter handle, wenn die Suchmaschine ihre Daten zweimal täglich aktualisiere und die Preisdifferenz nur wenige Stunden bestehe.
Welche Meinung sich festigen wird, bleibt abzuwarten. Händler sollten daher darauf achten, ihre Shops nur in Preissuchmaschinen zu listen, die mehrmals täglich aktualisiert werden.
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Onlinehändler, die für den Internetvertrieb ihrer Artikel Partnerprogramme nutzen, können nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 8.2.2008 (Az.: 6 U 149/07) wegen Wettbewerbsverstößen ihrer Geschäftspartner abgemahnt werden.
Ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln (”Merchant”) stellte seinen Geschäftspartnern (”Affiliates”) Webseiten zur Verfügung. Kunden konnten darüber direkt beim Merchant bestellen, wofür der Affiliate eine Provision erhielt. Nachdem einer der Geschäftspartner unzulässige Meta-Tags verwendet hatte, wurde der Merchant von einem Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstoßes direkt abgemahnt.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Köln entschied. Produktvermarkter hafteten auch dann für ihre Affiliates, wenn diese die vertraglichen Vorgaben überschreiten und einen Wettbewerbsverstoß begehen. Der Affiliate sei Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Er handle selbst dann noch “im Unternehmen” des dahinterstehenden Merchants, wenn er dessen Vorgaben missachte. Wer viele Hilfspersonen einschalte und davon profitiere, müsse umgekehrt auch die damit verbundenen Risiken tragen und könne sich nicht darauf berufen, dass es unzumutbar sei, alle beauftragten Geschäftspartner zu kontrollieren.
Danach müssen Produktvermarkter die Einhaltung ihrer vertraglichen Vorgaben in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen und ihre Affiliates kontrollieren. Angesichts der Größe mancher Partnerprogramme verlangen die Kölner Richter praktisch Unmögliches. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung sich durchsetzt.
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