Im Juli 2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass Verbraucher auch in Preissuchmaschinen darüber informiert werden müssen, ob bei einer Bestellung Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe (Urteil vom 16.07.2009 – Az.: I ZR 140/07 – “Froogle I”). In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung bestätigt der BGH diese Auffassung nochmals (Urteil vom 18.03.2010 – Az.: I ZR 16/08 – “Froogle II”).
Nach Ansicht der Karlsruher Richter können sich Händler nicht darauf berufen, dass die Suchmaschine es technisch nicht ermöglicht, Versandkosten anzugeben. Es sei vielmehr eine unternehmerische Entscheidung, sich einer solchen Preissuchmaschine überhaupt zu bedienen. In jedem Falle müsse die gesamte Darstellung der Preisangaben den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch Preiskorrekturen im Shop müssten unmittelbar in der Preissuchmaschine gezeigt werden. Komme es hier auch nur zu geringen zeitlichen Abweichungen, sei der Händler dafür wettbewerbsrechtlich verantwortlich.
Online-Händler sind auch in Preissuchmaschinen für die korrekte Versandkostenangabe verantwortlich. Bei Preisänderungen sollten die Preise daher zunächst in der Preissuchmaschine und erst danach im eigenen Shop angepasst werden, sodass in der Suchmaschine nie günstigere Preise auftauchen als im Shop.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
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Im Internet kursiert ein Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.11.2007 (Az.: 315 O 888/07), wonach die Versandoption “Versicherter Versand” bei Ebay unzulässig sein soll. Der Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe, sodass eine rechtliche Einschätzung nicht möglich ist. Trotzdem ist ab sofort mit Abmahnungen zu rechnen.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass Verbraucher nicht das Transportrisiko bei der Warenlieferung tragen. Die Grundregel, wonach ein Verkäufer nach einer Bestellung alles Erforderliche getan hat, wenn er die Sache zum Versand aufgibt, gilt nach § 474 Abs. 2 BGB nicht beim Verbrauchsgüterkauf. Hier trägt vielmehr der Verkäufer das finanzielle Risiko beim Untergang oder bei Beschädigung der Ware auf dem Transportwege. Rechtlich kann es einem Verbraucher also gleich sein, ob die Sache ankommt oder nicht. Daher kann er auch kein Interesse daran haben, versicherten oder unversicherten Versand zu wählen. Bietet der Verkäufer diese Möglichkeit an, spiegelt er dem Käufer vor, das Versandrisiko liege bei ihm.
Bislang lag dazu ein Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken vom 15.09.2006 (Az.: 7 I O 94/06) vor. Danach darf ein Händler zumindest nicht die Optionen “unversicherter Versand” und “versicherter Versand” wahlweise anbieten, wenn er nicht gleichzeitig darauf hinweist, dass er unabhängig davon die Transportgefahr trägt.
Vorsichtshalber sollten Ebay-Händler zunächst auf “versicherten Versand” oder “unversicherten Versand” ganz verzichten und zur Versandart lediglich “DHL-Paket”, “Hermes-Versand”, “Spedition” oder etwas Ähnliches angeben.
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