12.01.2010OLG Celle: Werbung mit “regulärem Ladenpreis” wettbewerbswidrig
Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenWer als Händler im Internet wirbt, muss dies klar und verständlich für den Verbraucher tun – andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor. Unter anderem schützt dieses Gesetz davor, dass Händler mit unvollständigen Angaben werben, insbesondere dann, wenn diese Informationen für den Kaufentschluss entscheidend sind. Maßgeblich ist dabei jeweils der Empfängerhorizont beim Kunden.
Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Beschluss von Ende Juli (Urteil vom 30.07.2009 – Az.: 13 U 77/09) darüber zu entscheiden, ob bei der Werbung mit der Aussage „regulärer Ladenpreis“ eine Gefahr der Irreführung für den Verbraucher bestehe. Im konkret zu entscheidenden Sachverhalt bot der Beklagte auf eBay Waren an und wies im Angebot darauf hin, dass es sich um den „regulären Ladenpreis“ handle. Die Klägerin sah diese Werbung als irreführend und damit unzulässig an und klagte daher auf Unterlassung der Äußerung. Die Richter des OLG Celle sahen dies genauso und gaben dem Kläger Recht.
Eine Reklame mit „regulärer Ladenpreis“ sei mehrdeutig und für den Verbraucher inhaltlich in mehrfacher Hinsicht auslegbar. Einerseits könnte darunter der aktuelle, offiziell empfohlene Preis verstanden werden, andererseits könnte der Hinweis auch so verstanden werden, dass es sich dabei um einen gebundenen oder ursprünglich geforderten, nunmehr aber zeitlich überholten Betrag handle. Daneben hatten die Beklagten es aber auch versäumt, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Mehrwertsteuer und sonstiger Bestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu nennen. Darin ist ein wettbewerbswidriges Verhalten nach Ansicht des OLG Celle zu sehen, weshalb dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe.
Fazit: Shop-Betreiber im Internet sollten darauf achten, mit welchen Aussagen sie werben. Mehrdeutige Aussagen wie „regulärer Ladenpreis“ sollten vom Händler näher erläutert werden, um das Risiko eines wettbewerbswidrigen Verhaltens und damit einer Abmahnung zu entgehen. Umso genauer die Angaben auf der eigenen Webseite oder Angebotsseite bei eBay sind, umso geringer ist das Risiko eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-
10.01.2010LG Bremen: Hinweis “Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer” keine wettbewerbswidrige Werbung
Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenJede Werbung im Internet muss den Grundsätzen der Klarheit und Wahrheit entsprechen. Irreführende Werbung ist verboten und verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Eine Verstoß gegen das Irreführungsverbot wird auch dann angenommen, wenn der Werbende mit Selbstverständlichkeiten wie beispielsweise gesetzlichen Gewährleistungsfristen wirbt, da die besondere Betonung des Händlers, der Kunde erhalte einen zusätzlichen Vorteil, der ihm bereits durch das Gesetz gewährt werde, irreführend sei.
In einem Ende August zu entscheidenden Fall vor dem Landgericht Bremen (Urteil vom 27.08.2009 – Az.: 12 O 59/09) wurde der Werbehinweis eines eBay Händlers, „Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“ auszustellen, als nicht wettbewerbswidrig angesehen. Beide Parteien waren Wettbewerber und handelten mit Zubehör für Elektronikwaren. Neben Angaben zum Lieferumfang und den Zahlungsmöglichkeiten warb die Beklagte mit oben stehendem Werbehinweis. Die klagende Mitbewerberin sah darin eine irreführende und damit unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und begehrte Unterlassung, da Händler ihrer Auffassung nach grundsätzlich dazu verpflichtet seien, die Mehrwertsteuer auszuweisen.
Das Landgericht Bremen teilte allerdings die Auffassung der Klägerin nicht. Schließlich sei es gemäß den steuerlichen Vorschriften entbehrlich, bei Rechnungen über Kleinbeträge die Steuer separat auszuweisen. Außerdem sind Kleinunternehmer von der Erhebung der Mehrwertsteuer gem. § 19 Abs. 1 UStG befreit. Da der beklagte Händler allerdings nur in geringem Umfang Artikel auf der Auktionsplattform anbot, die einen Warenwert unter 150.- EUR hatten, war er nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer gem. § 33 Nr, 4 UStDV gesondert auszuweisen. Wenn er trotzdem damit auf der Angebotsseite werbe, stelle dies gerade keine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten gem. §§ 3 Abs. 3 iVm Anhang Nr. 10, 5 Abs. 1 UWG dar, so dass darauf hingewiesen werden durfte. Der begehrte Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe damit nicht.
Fazit: Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass ein gewerblicher Händler in eBay eine Rechnung ausstellt, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Insofern handelt es sich – wenn der Händler dies trotzdem tut – um keine irreführende Werbung gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es sich gerade um keinen Kleinunternehmer handelt, der mit einer solchen Aussage im Internet wirbt.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-
4.01.2010OLG Frankfurt a.M.: Selbstständige Garantiezusage in Online-Werbung verbindlich
Fernabsatzrecht Kommentar hinzufügen„Versprechen sind einzuhalten“ - Dieser Grundsatz sollte nicht nur befolgt werden, um die eigene Glaubwürdigkeit als Unternehmen aufrecht zu erhalten, sondern ist auch rechtlich durchsetzbar. Denn wer im Internet mit Garantiezusagen wirbt, muss sich an diese auch grundsätzlich halten, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil von Anfang Juli (Beschluss vom 08. Juli 2009 – Az.: 4 U 85/08).
Nach Ansicht der Frankfurter Richter finden die Sonderbestimmungen für Garantiezusagen auch bei Online-Werbung Anwendung. Wie bereits das OLG Hamm in zwei früheren Entscheidungen (Beschluss vom 13.08.2009 – Az.: 4 U 71/09; Beschluss vom 16.12.2008 – Az.: 4 U 173/08) urteilte, findet die Regelung des §477 BGB auch im Bereich der Online Werbung grundsätzlich Anwendung. Der jeweilige Garantiegeber ist dann an sein Garantieversprechen in der Internetwerbung gebunden.
Im vorliegenden Fall forderte der Kläger vom Beklagten die Neulieferung eines Pkws. Der beklagte Autohändler hatte auf seiner Internetseite mit einer Neuwagengarantie auf seiner Webseite geworben, wonach keine Mängel innerhalb der ersten 3 Jahre bis 100.00 km auftreten sollten. Mit dem Begriff „Fahrzeuggarantie“ sollten die umworbenen Käufer die Vorstellung verbinden, dass für einen Zeitraum von 3 Jahren bis zu einer Laufleistung von 100.000 km Nachbesserungen entsprechend den Sachmängelgewährleistungsansprüchen erbracht werden, die zur Behebung von etwaigen auftretenden Mängeln erforderlich werden. Nachdem es innerhalb dieser Zeitspanne zu Mängeln kam, wollte der Kläger aufgrund der Garantieerklärung auf der Webseite die entstandenen Reparaturkosten geltend machen. Da die Beklagte sich allerdings weigerte, die Kosten zu tragen, wollte der Kläger die Kosten gerichtlich geltend machen.
Die Frankfurter Richter sahen in den Garantieerklärungen im Internet eine ausreichende Werbeaussage dafür, um eine Garantieverpflichtung für die Mängelfreiheit von den Fahrzeugen zu begründen. §477 BGB ist demnach grundsätzlich auf Online Werbung anwendbar, eines gesonderten Vertrages bedarf es für die Garantieerklärung daher gerade nicht, so die Frankfurter Richter. Es ist jedoch nicht ausreichend, in der Öffentlichkeit pauschal mit einer Garantie-Zusage zu werben. Vielmehr bedarf diese Werbung eines gewissen Mindestinhalts, welcher im vorliegenden Fall als ausreichend konkretisiert angesehen wurde, da der Beklagte konkret mit einer Zeitspanne und Laufleistung geworben hatte.
Zusätzlich sei es nach Ansicht des OLG Frankfurt gerade nicht nötig, dass der Käufer der Ware die Werbeaussage tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist eine solche selbstständige Garantieverpflichtung auch ohne Zugang für den Garantiegeber verpflichtend. Dies gelte im konkreten Fall insbesondere deshalb, weil die Garantie direkt vom Beklagten gewährt werden wurde, ohne jeglichen Hinweis darauf, dass es dafür einschränkende Bedingungen gebe. Außerdem bestünde für den Händler dann keine Möglichkeit, die Garantieerklärung mittels einfacher AGB auszuschließen.
Fazit: „Versprechen sind einzuhalten“. Ein Grundsatz, der – wie das OLG Frankfurt a.M. bestätigt - auch im Internet gilt. Wer auf der eigenen Webseite mit klaren Garantieversprechen ohne Einschränkungen wirbt, muss diese Versprechen auch einlösen. Das OLG Frankfurt a.M. stärkt damit weiter den Verbraucherschutz im Internet – nicht zuletzt weil der Kunde das jeweilige Garantieversprechen nicht mal zur Kenntnis nehmen muss.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-
27.11.2009BGH: Verkaufsförderung von Danone mit Geld-zurück-Garantie zulässig
Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenUm den Verkauf der eigenen Produkte voranzutreiben, betreten manche Unternehmen oftmals außergewöhnliche Wege. So haben sich beispielsweise Geld-zurück-Garantien als beliebte Werbemaßnahmen entwickelt, um die eigenen Waren verkaufsfördernd an den Mann zu bringen.
Dabei wird geworben, dass der Kunde unter bestimmten Bedingungen sein Geld zurückerhält – in der Hoffnung, dass dieser mutiger zum Produkt greift. Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 11.03.2009 – Az.: I ZR 194/06) dabei mit der Frage auseinanderzusetzen, wo und in welchem Umfang die Bedingungen für die Geld-zurück-Garantie vorzufinden sein müssen.
Die Firma Danone warb in Fernsehwerbespots mit den Joghurts Actimel und Aktivia mit einer solchen Geld-zurück-Garantie, im Fall von Actimel ebenfalls auf der jeweiligen Umverpackung der Produkte. Verwiesen wurde dabei auf die Teilnahmebedingungen, die sich im Internet auf der Webseite von Danone unter www.danone.de vorfanden, jedoch zu denen gerade keine Angaben im Fernsehspot oder der jeweiligen Verpackung gemacht wurden. Darin sah der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wettbewerbswidrige Werbung, da dem Kunden die Bedingungen der Geld-zurück-Garantie in nur unzureichender Weise mitgeteilt wurden.
Der Verbraucher muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in die Lage versetzt werden, sich vor der Kaufentscheidung über die Bedingungen der Geld-zurück-Garantie zu informieren. Allerdings sei hinsichtlich der Möglichkeiten des Werbemediums und dem Inhalt der Bedingungen zu differenzieren.
Die Einblendung der Internetdomain im Fernsehwerbespot von Aktivia war nach Ansicht der Karlsruher Richter ausreichend, um den Verbraucher ausreichend auf die Teilnahmebedingungen der Verkaufsförderungsmaßnahme hinzuweisen.
Anders bei der Actimel Werbung, wo ein solcher Hinweis im TV-Spot auf die Bedingungen im Internet ganz fehlte und auf der Innenseite der Verpackung erst nach dem Kauf zur Kenntnis genommen werden konnte. Dies wurde vom BGH als wettbewerbswidrige Verkaufsmaßnahme angesehen. Der Internetlink müsse demnach zumindest gut erkennbar auf der Außenseite der Verpackung angebracht sein.
Fazit: Der BGH unterstreicht mit seinem Urteil die Verbraucherinteressen im elektronischen Handel. Die Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen müssen vor Vertragsschluss kommuniziert werden, da der Kunde sonst keine Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Als ausreichend wird dabei die Angabe eines Internetlinks in dem entsprechen Fernsehspot angesehen. Die oftmals unleserlichen Teilnahmebedingungen im Fernsehen können somit durch einen einfachen Internetlink ersetzt werden können.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 entschieden, dass die Werbung mit einer “Garantiezeit von 5 Jahren” im Internet keine wettbewerbswidrige Werbung darstellt (Aktenzeichen: 3 U 23/09). Die Hinweispflichten des § 477 BGB erstrecken sich lediglich auf “Garantieerklärungen”, die unmittelbar auf den Vertragsschluss gerichtet sind, und nicht auf vorvertragÂliche Garantiewerbung.
Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige 3. Zivilsenat des Hanseatischen OLG hat sich damit, soweit ersichtlich, als erstes deutsches Gericht dahingehend festgelegt, dass bloße Garantiewerbung im Internet regelmäßig nicht unter die Vorschrift des § 477 BGB fällt, die im Wesentlichen einen Informationsanspruch des Verbrauchers nach Vertragsschluss erfüllen soll. Die Werbung mit einer Garantie im Bereich der Produktbeschreibung eines Onlineshops stelle dagegen allenfalls eine vorvertragliche Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung dar.
Anders dürfte die Bewertung jedoch ausfallen, wenn im Rahmen von eBay-Angeboten mit Garantien geworben wird, da die dortige Angebotsseite bereits das verbindliche Angebot des Anbieters darstellt, das durch die Sofortbestellung des Kunden unmittelbar angenommen wird. In diesem Fall sollten die Hinweispflichten des § 477 BGB zu Garantien sicherheitshalber beachtet werden.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-