27.09.2010Kosmetikprodukte nicht vom Widerruf ausgeschlossen

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Der Ausschluss des Widerrufsrechts mit dem Hinweis “Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden” ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln wettbewerbswidrig (Beschluss vom 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10).

Ein Händler hatte sich auf die gesetzliche Ausnahmeregelung berufen, wonach das Widerrufsrecht bei der Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können, nicht besteht. Zu Unrecht, wie die Kölner Richter meinten. Der Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen sei unzulässig. Im Fernabsatz trage der Unternehmer das – auch wirtschaftliche – Rücknahmerisiko. Einer Rückgabe von angebrochenen Kosmetika stehe daher der mit deren Benutzung eingetretene Wertverlust nicht entgegen. Der Wertverlust sei gegebenenfalls vom Verbraucher zu tragen, wenn die “Benutzung” der gelieferten Artikel über den im Ladengeschäft möglichen Gebrauch hinausgehe.

Dieses Beispiel macht einmal mehr deutlich: Internet-Händler sollten selbstständig keine Änderungen am Mustertext der Widerrufsbelehrung vornehmen und ohne anwaltliche Beratung keine Ausschlüsse zum Widerrufsrecht formulieren.

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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27.08.2010OLG Frankfurt a.M. – Beim Kauf von Bahntickets im Fernabsatz besteht kein Widerrufsrecht

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Gemäß §312d BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach §355 BGB zu. Allerdings finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in dem Bereich „Beförderung“, wenn die Beförderungsdienstleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen hat, wie der §312b Abs. 3 Nr. 6 zeigt. In einem aktuellen Urteil vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 15.04.2010 – Az.: 6 U 49/09) wurde nun die Frage beantwortet, ob davon gerade auch Online-Tickets für Bahnfahrten der Deutschen Bahn erfasst sind.

Im streitgegenständlichen Verfahren veräußerte der Beklagte Online-Tickets der Deutschen Bahn im Rahmen von Internetversteigerungen im Zeitraum vom 01.08.2008 bis 10.08.2008. Er war dabei der Auffassung, dass die Tickets unter die Ausnahme von §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB fällt und er daher nicht über das Widerrufsrecht zu informieren habe. Die Klägerin hingegen war der Auffassung, dass der Beklagte über das Bestehen eines Widerrufsrechts informieren muss und mahnte daher den Beklagten ab. Als die Klägerin in der Vorinstanz scheiterte, legte sie Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. ein.

Aber auch das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Beklagten und wies die Klage ab. Zwar sei in einer solchen Fallkonstellation grundsätzlich ein Fernabsatzvertrag gegeben, da die Fahrkarten über das Internet verkauft wurden. Jedoch finden die Vorschriften gerade wegen §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB vorliegend keine Anwendung, da deren Voraussetzungen hier erfüllt sind. Bahnfahrten sind gerade Dienstleistungen im Bereich der Beförderung im Sinne der Norm.

Allerdings verlangt die Norm weiter, dass der Unternehmer sich bei Vertragsschluss verpflichtet, eine Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Der Käufer konnte nach dem Erwerb der Tickets die Reisetickets und den Tag auf dem Ticket selbst bestimmen. Die Klägerin war der Ansicht, dass durch diese zweite Voraussetzung nur Dienstleistungen erfasst sind, die als Dauerdienstleistung den genau angegebenen Zeitraum ausfüllen und daher gerade nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst werden. Dieser Ansicht folgten die Frankfurter Richter jedoch nicht, da eine restriktive Auslegung der Norm vorliegend weder durch den Wortlaut noch durch Sinn & Zweck der Norm geboten sei.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 3 II der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG, welcher ausschließlich den Zweck verfolgte, den Dienstleister vor Nachteilen zu schützen, die sich daraus ergeben, dass diese Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Beförderungsleistung zu dem bei der Bestellung festgelegten Zeitraum treffen können. Der Unternehmer hat dann vielmehr Vorkehrungen zu treffen, um in diesem Zeitraum leistungsfähig zu sein.

Der angegebene Zeitraum von circa elf Wochen, in welchem die Tickets genutzt werden konnten, hält sich nach Ansicht des Gerichts noch in dem zeitlichen Rahmen, der eine Anwendung der §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB rechtfertigt. Dem Unternehmer ist es auch hier möglich, gezielt Vorkehrungen zu treffen, um tatsächlich leistungsfähig zu sein. Der Umstand, dass der Reisende vorliegend Datum und Strecke selbst bestimmen konnten, ändert im  Ergebnis daran nichts.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
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2.08.2010Kombination von Widerrufs- und Rückgaberecht bei eBay

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Die Rechtsprechung beurteilt die Frage, ob bei eBay Verbrauchern ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann, bislang uneinheitlich. Das Oberlandesgericht Hamm sah es in einer Entscheidung (Urteil vom 15. Januar 2010 – Az.: 4 U 197/09) sogar als zulässig an, dem Verbraucher neben dem Rückgaberecht gleichzeitig ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Nach Auffassung der Richter sei es zulässig, beide Verbraucherrechte nebeneinander zu gewähren. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass der Händler die Rücksendekosten nach der nur beim Widerrufsrecht geltenden 40-Euro-Klausel auch bei der Rückgabe verlangen könne.

Bei dem Urteil ist Vorsicht geboten. Nach dem Wortlaut des § 356 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht nur ersetzt werden. Darauf geht der Senat jedoch ebenso wenig ein wie auf das Erfordernis, das Rückgaberecht in Textform einräumen zu müssen. Diese Anforderung ist für Händler auf der Handelsplattform eBay derzeit aus technischen Gründen noch nicht umsetzbar.

Es ist davon auszugehen, dass andere Gerichte die Zulässigkeit des Nebeneinanders beider Rechte anders beurteilen. Ebay-Händlern ist daher dringend davon abzuraten, sowohl das Widerrufs- als auch das Rückgaberecht einzuräumen.

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19.07.2010Ohne korrekte Belehrung keine Frist für den Widerruf

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Das Landgericht Gießen (Urteil vom 24.02.2010, Az.: 1 S 202/09) hat entschieden, dass die Widerrufsfrist für einen Verbraucher nicht zu laufen beginnt, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht korrekt erfolgt. Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher erst sechs Monate nach dem Kauf eines PCs den entsprechenden Widerruf erklärt. Mit der Lieferung des Geräts war er wie folgt auf der Rechnung über die Widerrufsfrist belehrt worden: Die Frist beginnt “frühestens mit Erhalt der Belehrung”.

Die Kammer sah die Widerrufsbelehrung in seiner Entscheidung als nicht ordnungsgemäß an, sodass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die verwendete Belehrung könne den Eindruck erwecken, die Frist beginne bereits allein mit Kenntnisnahme der Belehrung. Die Belehrung müsse aber auch in Textform übermittelt werden. Dies müsse dem Verbraucher ordnungsgemäß mitgeteilt werden.

Bemerkenswert ist, dass der Händler die zum damaligen Zeitpunkt aktuelle, aber in der Rechtsprechung strittige Musterbelehrung aus der BGB-Informationspflichtenverordnung verwendet hatte. Seit dem 11. Juni 2010 ist eine Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts in Kraft getreten. Jetzt haben die Belehrungstexte Gesetzesrang, sodass ihre Formulierungen nicht mehr abgemahnt werden können.

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21.06.2010Ein Monat Widerruf für eBay auch nach dem 11. Juni 2010!

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Die meisten eBay-Händler werden auch nach dem 11.06.2010 vorerst noch die Widerrufsbelehrung mit einer Frist von einem Monat nutzen müssen.

Die 14-tägige Frist des neuen gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abatz 3 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gilt nur dann, wenn die Belehrung in Textform vor Vertragsschluss, etwa per E-Mail, erfolgt. Nach § 357 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neuer Fassung erfüllt der Unternehmer aber seine Informationspflichten auch dann, wenn er die Belehrung in Textform “unverzüglich nach Vertragsschluss” vornimmt. Diese Voraussetzung erfüllt die automatische Verkaufsbestätigung, die eBay gegenwärtig verschickt, noch nicht. Die Handelsplattform hat angekündigt, voraussichtlich ab Juli eine Lösung zu implementieren, bei der die vom Händler hinterlegten AGB mitgeschickt werden. Erst dann kann die Widerrufsfrist auf “14 Tage” gesetzt werden.

Etwas anderes gilt für eBay-Händler, die ihre Verkäufe schon jetzt mit eigenen Tools abwickeln und bereits jetzt automatische Mails versenden. Wenn sie die AGB mit der automatischen Kaufbestätigung versenden, können diese Händler ab sofort die bisher gültige 1-Monat-Frist in ihren Widerrufsbelehrungen gegen eine Variante mit 14-tägiger Frist ersetzen.

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18.01.2010Wann wird die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt?

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Bei Internet-Verträgen gilt in aller Regel eine Widerrufsfrist von zwei Wochen beziehungsweise einem Monat. Nach Paragraf 355 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beginnt die Frist nur zu laufen, wenn dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auch in Textform übermittelt wurde. Das Unangenehme daran: Wenn die Frist nicht in Gang gesetzt wurde, endet sie auch nicht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 22.06.2009, Az.: 9 U 111/08) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Kunde eine veraltete Fassung der Musterbelehrung (vor dem 01.04.2008 erstellt) erhalten hatte. Monate später machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Die Frage war, ob die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Die Kammer entschied, dass die veraltete Musterwiderrufsbelehrung die Frist ordnungsgemäß in Gang gesetzt hatte. Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn sich der Mangel der Musterwiderrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hätte. Diese Voraussetzung sei aber nicht gegeben. Auch wenn der Kunde eine Widerrufsbelehrung in der neuen Fassung bekommen hätte, hätte er die längstens einen Monat laufende Frist versäumt.

Internet-Händler sollten gleichwohl nur die aktuelle Fassung der Musterbelehrung nutzen und einen Streit darüber, ob sich ein Mangel im konkreten Fall überhaupt auswirkt, gar nicht erst riskieren.

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18.05.2008Die Unterschiede zwischen dem Widerrufs- und Rückgaberecht

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Widerrufsrecht, RückgaberechtNach §§ 312 b ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Unternehmer Verbrauchern beim Internetverkauf entweder das Widerrufsrecht nach § 355 BGB oder das Rückgaberecht nach § 356 BGB gewähren.
Hier ein Überblick über die Unterschiede und Vor- und Nachteile des jeweiligen Rechts:

1. Widerrufsrecht

Beim Widerrufsrecht kann der Kunde sein Recht einfach durch Übersendung einer E-Mail, eines Faxes oder eines Briefes ausüben. Der Kunde schickt Ihnen also zum Beispiel eine E-Mail mit dem Inhalt, “Ich widerrufe hiermit den Kaufvertrag…” und der Kauf ist hinfällig.

Nachteil: Es gibt teilweise Streit darüber, ob der Verkäufer zuerst den Kaufpreis zurück überweisen oder der Kunde zuerst die Ware zurückschicken muss.

Vorteil: Als Verkäufer können Sie dem Kunden die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert bis 40,00 EUR auferlegen. Wenn Sie das möchten, fügen Sie den Inhalt nach dem Gestaltungshinweis Ziffer 8 des gesetzlichen Musters zur Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ein.

Bei einem Einzel-Warenwert über 40,00 EUR können Sie dem Kunden danach die Kosten der Rücksendung nur dann auferlegen, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hat. Wenn Sie also nur auf Vorkasse, Kreditkarten- oder Paypalzahlung hin liefern, fällt für Sie diese Möglichkeit weg und Sie tragen über 40,00 EUR Warenwert immer die Rücksendekosten.

2. Rückgaberecht

Beim Rückgaberecht kann der Kunde sein Recht nur durch Rücksendung der Ware selbst ausüben, d.h. eine E-Mail oder ein Schreiben reicht nicht aus!

Vorteil: Der Verkäufer bekommt die Ware immer sofort zurück, wenn der Kunde es sich anders überlegt. Der Händler kann sich die Ware ansehen, bevor er den Kaufpreis zurück bezahlt und kann den Wertersatz ggf. verrechnen. Das Rückgaberecht bietet sich insbesondere bei höherpreisiger Ware an.

Nachteil: Beim Rückgaberecht trägt der Verkäufer immer und ohne Ausnahme die Kosten der Rücksendung. Er kann dem Kunden diese auch nicht durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegen.

Weiterführende Links:

Gesetzliches Muster der Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV
Gesetzliches Muster der Rückgabebelehrung nach Anlage 3 zu § 14 BGB-InfoV

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

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